Waldbrandverordnung für den Bezirk Krems

von BH KremsZuletzt am Mittwoch, 29. März 2023 geändert.
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Diese Verordnung ist derzeit nicht in Kraft.
 
Präambel


Auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit) sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gemäß § 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975 nachstehende

 

V E R O R D N U N G


Gemäß § 41 Abs.1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440/1975 i.d.g.F. wird für den Verwaltungsbezirk Krems zum Zweck der Vorbeugung gegen Waldbrände verordnet:

 
§ 1
In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Krems sowie in deren
Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.

 

§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. A) Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft.

 

§ 3
Diese Verordnung tritt mit 16. März 2022 in Kraft.

 

Hinweise:
* Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

* Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.


Der Bezirkshauptmann
Mag. S t ö g e r


Kennzeichen: KRL1-A-094/016
Bürgerservice-Telefon: 02742-9005-9005

Hier sehen Sie eine Übersicht über die derzeitige Waldbrandgefahr: www.zamg.ac.at