Mittwoch, 26. Juli 2006

Verordnung des Magistrats zur Waldbrandgefahr

von Magistrat Krems

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Zuletzt am Freitag, 4. August 2006 geändert.

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Aufgrund der Trockenheit der vergangenen Tagen hat das Magistrat Krems für die Wälder des politischen Bezirkes Krems-Stadt und deren Gefährdungsflächen folgende Verordnung erlassen:

Präambel

Auf Grund der warmen und trockenen Witterung in den letzten Wochen ist in den Waldbeständen der Stadt Krems an der Donau bereits eine sehr starke Austrock-nung eingetreten. Dadurch und auf Grund der hohen Schneebruchschäden werden derzeit häufig Schadhölzer aufgearbeitet. Der Bestandesabraum (Äste, Zweige und Wipfelstücke) ist zwischenzeitlich sehr stark ausgetrocknet und leicht entzündbar. Ei-ne starke Austrocknung ist ebenfalls an der Streuauflage des Waldbodens festzustel-len.

Im Sinne der forstgesetzlichen Bestimmungen liegt daher eine besondere Wald-brandgefahr vor.
Zum Schutz der Waldbestände erlässt der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau nachstehende

VERORDNUNG

Gemäß § 41 Abs. 1 i. V. m. § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, i. d. g. F. wird für die Stadt Krems an der Donau verordnet:

§1

In den Waldgebieten der Stadt Krems an der Donau sowie in deren Gefährdungsbe-reich ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.



HINWEIS:
• Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
• Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersicht-lich zu machen.
• Ausgenommen von diesem Verbot ist das Verbrennen von Rinde und Ästen zum Zwecke der Borkenkäferbekämpfung durch den Waldeigentümer als bekämp-fungstechnische Maßnahme im Sinne der Forstschutzverordnung. Rechtzeitig vor Durchführung solcher Maßnahmen hat der Waldeigentümer oder Verfü-gungsberechtigte den Magistrat der Stadt Krems an der Donau, Amt für Land- und Forstwirtschaft, Tel. 02732/801-446, 456 und die Freiwillige Feuerwehr Krems an der Donau, Tel. 02732/85522 zu verständigen.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zi. 17 Forstge-setz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung an den Amtstafeln der Stadt Krems an der Donau in Kraft.



Für den Bürgermeister
der Abteilungsleiter:



Mag. Certner